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Bekanntmachung zur Kommunalwahl 2026

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahl am 13. September 2026

Für die Kommunalwahl am 13. September 2026 in der Gemeinde Ostrhauderfehn gebe ich aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG), der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), folgendes bekannt: 

A. Wahl des Rates

1. Wahlbereiche, Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter

Im Gebiet der Gemeinde Ostrhauderfehn besteht ein Wahlbereich. Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder beträgt 28.

2. Wahlvorschläge, Wahlanzeigen

Ich fordere hiermit zur möglichst frühzeitigen Abgabe der Wahlvorschläge auf, spätestens jedoch bis zum

20. Juli 2026 um 18.00 Uhr 

bei der Gemeindewahlleitung, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn. Für den Fall der persönlichen Abgabe werden diese im Dienstgebäude, Zimmer 115 und 116, entgegengenommen.

Die Wahlvorschläge können eingereicht werden von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen höchstens 33 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.

Hinsichtlich Form und Inhalt der Wahlvorschläge weise ich auf die Vorschriften der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 ff NKWO hin. Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson selbst unterzeichnet sein. 

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Diese ist bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, bis zum 15. Juni 2026 einzureichen. 

Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 
Von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit: 

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Die Linke (Die Linke),
Unabhängige Wählergemeinschaft Ostrhauderfehn (UWG)

B. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

1. Allgemeines 

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn sie oder er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Hat von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine oder keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, eine Stichwahl statt. 

Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 45 b NKWG verwiesen.

2. Wahlvorschläge

Die unter Ziff. A 2 dargelegten Regelungen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet gilt und nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf. Außerdem müssen die Wahlvorschläge von mindestens 140 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Hiervon sind die unter Ziff. A 2 genannten Parteien und Wählergruppen befreit.   

Neben den genannten Vorschlagsberechtigten kann sich auch selbst vorschlagen, wer gem. § 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wählbar ist; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelwahlvorschläge entsprechend. 

Bewerberinnen oder Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zur Bürgermeisterin oder Bürgermeister und zur Landrätin oder zum Landrat und nicht gleichzeitig in mehreren Gemeinden kandidieren. Kandidaturen für die Vertretungen bleiben unberührt (§ 45 d Abs. 5 NKWG). 

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 45 d NKWG hingewiesen. 

3. Stichwahl

Eine für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters evtl. erforderlich werdende Stichwahl findet am 

27. September 2026

statt.

Ostrhauderfehn, den 11.02.2026

Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Gemeindewahlleiter
Harders