Gemeinde Ostrhauderfehn Gemeinde Rhauderfehn
Gemeinsame Bekanntmachung
zu den Kommunalwahlen am 13. September 2026
1. Bildung der Wahlausschüsse
Gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) i. V. m. § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - werden die im jeweiligen Wahlgebiet in den Gemeinden Ostrhauderfehn und Rhauderfehn vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, mir bis zum
27. Februar 2026
Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 NKWG Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt innehaben können. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf entsprechend § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, den 30.01.2026
Die Gemeindewahlleiter
Harders Taaks
2. Bildung der Wahlvorstände
Die Parteien und Wählergruppen im jeweiligen Wahlgebiet der Gemeinden Ostrhauderfehn und Rhauderfehn werden hiermit gemäß § 11 Abs. 1 NKWG i. V. m. § 10 Abs. 3 NKWO – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - aufgefordert, bis zum
27. Februar 2026
Wahlberechtigte als Mitglieder für den Wahlvorstand vorzuschlagen. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 NKWG Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt innehaben können. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf entsprechend § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, den 30.01.2026
Die Bürgermeister
Harders I.V. Taaks
