Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden Ostrhauderfehn, Rhauderfehn und Westoverledingen über das Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG); dieses gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden
2. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)
3. Presse, Rundfunk, Mandatsträger, Landkreis und Bundesverwaltungsamt über Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG, § 6 Abs. 2 Nds. AG BMG)
4. Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform, § 50 Abs. 3 BMG)
5. Meldungen von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im kommenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58c SG)
Betroffene, die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, sollten dies der zuständigen Meldebehörde (Bürgeramt/Einwohnermeldeamt) des Wohnortes schriftlich mitteilen.
Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Westoverledingen, den 13. Oktober 2025
Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Harders | Gemeinde Rhauderfehn Der Bürgermeister Müller | Gemeinde Westoverledingen Der Bürgermeister Douwes |