Gemeinde Ostrhauderfehn Gemeinde Rhauderfehn
Gemeinsame Bekanntmachung
über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 13. September 2026
I. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Gemeinden Rhauderfehn und Ostrhauderfehn können in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 im Wahlamt der jeweiligen Gemeinde Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, Zimmer 115 und 116, 1. Obergeschoss,
(Öffnungszeiten: Mo., Di., Do und Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Mo. 14.00 bis 17.00 Uhr sowie Di. u. Do. 14:00 bis 16:00 Uhr),
Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, Bürgerbüro,
(Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.00 bis 12.30 Uhr, Mo., Di. u. Do. 14.00 bis 17.00 Uhr)
von den wahlberechtigten Personen hinsichtlich der Daten zur eigenen Person (Familienname, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Wählerverzeichnisnummer), unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus, eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
II. Für eine ggf. mögliche Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
a) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
b) Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,
von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen werden.
III. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist (24. bis 28. August 2026), spätestens am 28. August 2026,
bis 12:00 Uhr bei der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, Zimmer 115 und 116, 1. Obergeschoss und
bis 12:30 Uhr bei der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, Bürgerbüro,
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
IV. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen, um sicherzustellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann.
V. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.
VI. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a.) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b.) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
In einem Wahlschein sind Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Wählerverzeichnisnummer und Wahlscheinnummer enthalten.
Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 NKWO gilt entsprechend. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Satz 2 des vorstehenden Absatzes findet keine Anwendung. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Wahlscheine können bei den im Abschnitt I genannten Stellen und zu den genannten Dienstzeiten bis zum
11. September 2026, 13.00 Uhr, beantragt werden.
Bis zum Wahltage, 13. September 2026, 15.00 Uhr, kann einen Wahlschein beantragen
1. eine nicht im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn die bereits vorstehend unter Abschnitt VI Ziffer 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind,
2. eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn sie schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
VII. Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit den Stimmzetteln im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleitung gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind der Rückseite des Wahlscheines zu entnehmen.
Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, den 06.08.2026
Gemeinde Ostrhauderfehn Gemeinde Rhauderfehn
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Harders i.V. Taaks
